Der Kläger erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 24. August 2015 die beiden Phasen übernommen und ging von einem höheren Erwerbseinkommen des Klägers aus. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger säumig war, erscheint es offensichtlich, dass das Obergericht die beim Kläger damals erst in vier Jahren bevorstehende Pensionierung, deren Geltendmachung einzig in dessen Interesse gelegen hätte und welche gemäss den damaligen Verfahrensakten von der Beklagten nicht ins Spiel gebracht worden war, in der Berufung nicht berücksichtigt worden ist.