2.5.4. Das erstinstanzliche Eheschutzgericht hatte in seinem Entscheid vom 9. Februar 2015 zwei Phasen gebildet, die Phase 1 bis 30. Juni 2015 und die Phase 2 ab 1. Juli 2015. Beiden Phasen wurde dasselbe Einkommen des damals 61-jährigen Klägers zugrunde gelegt. Es wurde erwogen, das Einkommen setze sich zusammen aus einer Altersrente PK C. und einem Erwerbseinkommen bei der D. GmbH. Die Beklagte hatte gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 Berufung erhoben und machte unter anderem ein höheres Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit bei der D. GmbH geltend (vgl. ZSU.2015.50; Berufung, S. 7 Rz. 12). Der Kläger erstattete keine Berufungsantwort.