2.5.3. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe blosse Hypothesen betreffend das Obergerichtsurteil vom 24. August 2015 getroffen, wonach weder die Pensionierung des Klägers noch die Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden seien. Aufgrund des damaligen Alters des Klägers von 61 Jahren sei mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die kurz bevorstehende Pensionierung berücksichtigt worden sei. Daran ändere auch das Fehlen einer weiteren Phase nichts. Es sei schliesslich möglich, dass die Herabsetzung des Einkommens z.B. durch wegfallende Auslagen kompensiert worden sei. Auch betreffend ihre Erwerbstätigkeit treffe die Vorinstanz Annahmen.