2.4.3.1 und SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O. N. 1 zu Art. 273 ZPO) unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) dem Anspruch der beklagten Partei auf rechtliches Gehör auch ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 223 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen wird. 2.5. 2.5.1. Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Veränderungen, die bei Ausfällung dieses Entscheids bereits voraussehbar waren und bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Anpassungsgrund bilden (BGE 143 III 617 Erw. 3.1).