nicht abgeleitet werden darf, dass die beklagte Partei im Zivilverfahren generell Anspruch darauf hätte, eine allfällige Säumnis bei ihrer ersten Äusserungsmöglichkeit ohne Rechtsnachteile zu beheben. Entsprechend wurde entschieden, dass im vereinfachten Verfahren nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen ist, wenn die beklagte Partei der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fernbleibt (BGE 146 III 297). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass mit der gemäss Art. 273 ZPO im Eheschutzverfahren grundsätzlich obligatorisch durchzuführenden mündlichen Verhandlung (vgl. oben Erw. 2.4.3.1 und SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.