2.4.3.3. Auch die vom Bundesgericht bislang nicht entschiedene und von der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob Art. 223 Abs. 1 ZPO in allen summarischen und insbesondere auch im Eheschutzverfahren Anwendung findet (vgl. anstelle vieler: SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 bis 408 ZPO, Zürich 2021, N. 3 zu Art. 223 ZPO mit zahlreichen Hinw.), muss vorliegend aus dem gleichen Grund nicht weiter vertieft werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 223 Abs. 1 ZPO -8-