2.5 und 2.6 unten). Es rechtfertigt sich daher, die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz höher zu gewichten als das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Deshalb sind nachfolgend (Erw. 2.5 f.) die materiellen Einwendungen der Beklagten zu prüfen.