Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz verfügt über umfassende Kognition (Erw. 1 oben). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wäre gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (u.a.) nur geboten, wenn das Obergericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. Erw. 2.5 und 2.6 unten).