2.4.3.2. Ob (schon) die Vorinstanz zurecht "Spruchreife" angenommen oder aber mit dem Verzicht auf eine Verhandlung das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat, kann offenbleiben, da eine allfällige Verletzung ohnehin geheilt wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 Erw.