2.4.3. 2.4.3.1. Das Gericht hat im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen regelmässig die mündliche Stellungnahme erfolgt, die Parteien der Befragung unterstellt werden und diese allenfalls replizieren und duplizieren können. Das Gericht kann aber auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Ein Verhandlungsverzicht kommt insbesondere in denjenigen Fällen in Frage, in denen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt.