2.4.2. Die Beklagte macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil ihr sonst eine "Entscheidinstanz" verloren ginge. Zum einen habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht keine Nachfrist gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt. Zum anderen hätte die Vorinstanz eine Verhandlung durchführen müssen (Berufung, S. 4 bis 6).