2.4. 2.4.1. Weil die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, erachtete die Vorinstanz die Beklagte als säumig i.S.v. Art. 147 ZPO. Die Säumnisfolge – die direkte Fällung des Endentscheids - sei ihr ausdrücklich angedroht worden. Art. 223 Abs. 1 ZPO (wonach das Gericht der beklagten Partei im ordentlichen Verfahren bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist einräumt) gelte im Eheschutzverfahren, wo rasch ein Entscheid zu fällen sei, nicht. Über die Verfahrensfortsetzung entscheide in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO