2.3. Die Beklagte verlangt in der Berufung in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Erw. 2.4 unten). Eventualiter beantragt sie die Abweisung des Abänderungsbegehrens, weil kein Abänderungsgrund vorliege (Erw. 2.5 unten), und subeventuell bringt sie vor, der Abänderungsentscheid dürfe erst ab dessen Rechtskraft Wirkung entfalten (Erw. 2.6 unten).