Die Pensionierung sei im Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids vom 24. August 2015 zwar voraussehbar gewesen, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden, ansonsten es noch eine weitere Abstufung (Phase 3) hätte geben müssen. Der Vollständigkeit halber stellte die Vorinstanz fest, dass die Beklagte in der Lage sein sollte, mit einem ihr heute zumutbaren Vollpensum resp. einem geschätzten Einkommen von Fr. 3'500.00 selber für ihren Unterhalt aufzukommen (Urteil, Erw. 4.3 bis 4.5). -6-