2.2. Die Vorinstanz hob die Unterhaltspflicht des im Urteilszeitpunkt 68-jährigen Klägers ab Klageeinreichung resp. ab 1. April 2022 auf. Der Kläger sei infolge seiner nach dem Obergerichtsentscheid vom 24. August 2015 erfolgten Pensionierung nicht mehr in der Lage, mit seinem Renteneinkommen (Fr. 4'648.00) sein Existenzminimum (Fr. 4'748.00) zu decken. Er verfüge über ein Manko. Damit liege eine erhebliche und dauerhafte Veränderung vor. Die Pensionierung sei im Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids vom 24. August 2015 zwar voraussehbar gewesen, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden, ansonsten es noch eine weitere Abstufung (Phase 3) hätte geben müssen.