2. 2.1. Der damals 61-jährige Kläger war mit Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2015 (u.a.) verpflichtet worden, der Beklagten ab dem 1. Juli 2015 (Phase 2 im Sinne des damals angefochtenen Entscheids des Gerichtspräsidiums Q. vom 9. Februar 2015) monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 519.00 zu bezahlen.