, Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4); die Ausführungen der Beklagten in ihrer Eingabe vom 26. Januar 2023 sind folglich unbeachtlich, soweit damit die Berufung ergänzt wird.