3.2. Mit Berufungsantwort vom 22. Dezember 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem beantragte er für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.3. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023 zur Berufungsantwort des Klägers hielt die Beklagte an ihren Berufungsbegehren fest. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: