1. Die Zahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Dispositiv Ziff. 1.1./3. des Beschwerdeentscheides […] vom 24. August 2015 […] sei ab Rechtskraft dieses Verfahrens aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegnerin sei (für das vorinstanzliche Verfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Die Gerichtskosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst auf die Staatskasse zu nehmen.