2.4. Bereits mit Eingabe vom 19. Mai 2022 hatte die neu beigezogene Rechtsvertreterin der Beklagten eine kurze Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort beantragt. Gleichentags teilte das Gerichtspräsidium dem Kläger mit, dass die Eingabe der Beklagten als Gesuch um Ausfertigung des begründeten Entscheids entgegengenommen werde. Am 23. Mai 2022 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten dem Gerichtspräsidium telefonisch mit, dass ihre Eingabe vom 19. Mai 2022 kein Gesuch um Ausfertigung des begründeten Entscheids sei. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 verlangte sie die schriftliche Begründung des Entscheids.