Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers, MLaw Emanuel Suter, Rechtsanwalt in Frick, die auf Fr. 1'941.25 (inkl. Fr. 138.79 MwSt) festgesetzte Parteientschädigung auszurichten. Mit der Zahlung geht gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO der Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin auf den Kanton über. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." Das Entscheiddispositiv wurde dem Kläger am 19. Mai 2022 und der Beklagten am 27. Mai 2022 zugestellt.