2.2. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde die Klage der Beklagten zur Klageantwort zugestellt, mit dem Hinweis, dass bei Ausbleiben der Klageantwort innert angesetzter Frist der Entscheid getroffen werde. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Klageantwort. 2.3. Unter dem Datum vom 17. Mai 2022 fällte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts, folgenden Entscheid: "1. In Gutheissung des Gesuchs wird die Zahlungsverpflichtung des Gesuchstellers gemäss Dispositiv Ziff. 1.1. / 3. des Beschwerdeentscheides ZSU.2015.50 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2015 […] mit Wirkung ab 1. April 2022 aufgehoben.