2. 2.1. Mit Klage vom 25. März 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: "Dispositiv Ziff. 1.1. des Entscheids […] vom 24. August 2015 sei dahingehend abzuändern, dass die […] Unterhaltsrente aufzuheben sei." Zudem beantragte er von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.