Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q. vom 9. Februar 2015 (SF.2014.28) war der Kläger (geb. tt.mm. 1954) u.a. verpflichtet worden, der Beklagten (geb. tt.mm. 1972) ab 1. Juli 2015 monatlichen Unterhalt von Fr. 335.00 zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der von der Beklagten dagegen erhobenen Berufung erhöhte das Obergericht den Unterhalt ab 1. Juli 2015 mit Entscheid vom 24. August 2015 (ZSU.2015.50) auf Fr. 519.00.