3.2.2.3. Die übrigen Positionen der Berechnung wurden nicht angefochten. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. Die Vorinstanz hat korrekterweise festgehalten, dass der Gesuchsteller die mutmasslichen Prozesskosten mit dem ermittelten Überschuss innert weniger als zwei Jahren wird abzahlen können (vgl. E. 2.1 hiervor). Damit fehlt es an der Mittellosigkeit. 3.3. Nachdem die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht nachgewiesen ist, erübrigen sich Ausführungen über die Notwendigkeit einer Verbeiständung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.