Vielmehr führte er aus, er werde erst mit den Ratenzahlungen beginnen, wenn der materielle Entscheid 15. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, und mit grösseren Summen erst, wenn das Scheidungsverfahren beendet und er dann von seiner derzeitigen Unterhaltsleistung an die Ehefrau befreit sei (vgl. E. 2.2 und E. 3.2.1 hiervor). Demzufolge kann auch offen bleiben, ob seine Darlegungen hinsichtlich Unterhaltsbeiträge an die Klägerin vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.2 hiervor).