3.2.2.2. Was die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin angeht, so behauptet der Gesuchsteller nicht einmal, diese je geleistet zu haben. Dabei wurde er bereits zuvor gerichtlich zur Zahlung verpflichtet (vgl. OF.2021.64, act. 114). Vielmehr führte er aus, er werde erst mit den Ratenzahlungen beginnen, wenn der materielle Entscheid 15. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, und mit grösseren Summen erst, wenn das Scheidungsverfahren beendet und er dann von seiner derzeitigen Unterhaltsleistung an die Ehefrau befreit sei (vgl. E. 2.2 und E. 3.2.1 hiervor).