Dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau bei der Bemessung derjenigen an die Klägerin berücksichtigt hat, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Unterhalt für minderjährige Kinder und der Unterhalt für den Ehepartner Vorrang vor dem Unterhalt für volljährige Kinder haben (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei der Bemessung des Volljährigenunterhalts an die Klägerin sind die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau daher zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese vom Gesuchsteller tatsächlich geleistet wurden und er hierfür den Nachweis erbringen kann. Es kommt einzig darauf an, dass diese geschuldet sind. -7-