Die Gegenpartei im Hauptverfahren ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht Partei (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Der Gesuchsteller wurde bereits mit Entscheid ZSU.2017.189 des hiesigen Obergerichts vom 5. Dezember 2017 dazu verpflichtet, seiner Ehefrau ab dem 15. Februar 2017 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er kam dieser Verpflichtung gemäss eigenen Angaben jedenfalls bis zur Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 nicht nach (vgl. E. 3.2.1 hiervor).