Ferner liegt den vorinstanzlichen Akten ein Zahlungsbeleg vom 5. November 2020 bei, wonach der Gesuchsteller am 28. Oktober 2020 Fr. 1'800.00 als Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau überwiesen hat (Duplikbeilage 4). Der Gesuchsteller hielt anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2021 vor Vorinstanz fest, dass er der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau erst seit dem Abschluss der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 nachkomme -6- (OF.2021.64, act. 40). An die Klägerin entrichte er keinen Unterhalt mehr, seit sie volljährig sei (OF.2021.64, act. 37).