3.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Schulden sind bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur zu berücksichtigen, soweit sie fällig sind und effektiv abbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.