Reine Vermutung sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller die mit gleichzeitig ergangenem Entscheid vom 15. November 2022 festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin nicht bezahlen werde. Vielmehr werde er mit den Ratenzahlungen beginnen, sobald der Entscheid rechtskräftig sei und mit grösseren Summen, wenn das Scheidungsverfahren beendet und er von den Unterhaltsleistungen an die Ehefrau befreit sei. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).