2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Gesuchsteller die Bezahlung des geltend gemachten Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau von Fr. 1'800.00 lediglich einmal nachgewiesen habe. Ebenso habe er nicht einmal behauptet, dass er der Klägerin den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag bezahle. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die im Entscheid vom 15. November 2022 festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlen werde. Diese zwei Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers seien mangels effektiver, regelmässiger Bezahlung nicht in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen.