2. Es sei dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführer für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Zur Geltendmachung der Höhe dieser Entschädigung sei der Unterzeichnenden Frist anzusetzen, wenn die Beschwerdesache spruchreif erscheint." -3-