Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde das Rechtsmittelverfahren dadurch verursacht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine mündliche Verhandlung durchführte. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 25 zu Art.