4.4.1. des angefochtenen Entscheids). So ergibt sich aus den als (Sammel-)Klagebeilage 6 eingereichten Lohnabrechnungen im Dezember 2021 ein Nettoeinkommen von Fr. 11'097.00, im Januar 2022 von Fr. 13'473.25, im Februar 2022 von Fr. 12'374.50, im März 2022 von Fr. 71'709.30 (inkl. Fr. 60'593.80 Provisionen brutto) und im April 2022 von Fr. 12'453.65. Auch die Einkommenssituation der Klägerin war damit nicht ausreichend klar, als dass auf eine Verhandlung hätte verzichtet werden können. 2.7. Der Vorinstanz lag somit weder ein klarer noch ein unbestrittener Sachverhalt im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZPO vor. Sie hätte entsprechend -9-