Auch der Krankentaggeldanspruch werde einerseits bald ausgeschöpft sein, andererseits aufgrund der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auf 50 % gekürzt werden. Die Klägerin werde sich eine 50 %-Stelle suchen müssen (Klage act. 11). Die Einkommensentwicklung der Klägerin erscheint damit unklar und bedarf der eingehenden Abklärung und Würdigung. Das Einkommen der Klägerin in den Monaten vor der Gesuchseinreichung lag deutlich über dem Betrag von Fr. 9'000.00, auf welchen die Vorinstanz als maximales Einkommen abgestellt hat (Erw. 4.4.1. des angefochtenen Entscheids).