Der Beklagte hat nunmehr im Berufungsverfahren denn auch ein wesentlich tieferes Einkommen geltend gemacht (Berufung S. 15). Bezüglich des Bedarfs des Beklagten verweist die Vorinstanz auf den als Klagebeilage 4 eingereichten Entscheid des Obergerichts ZSU.2019.27/185 vom 16. September 2019. Sie hätte jedoch den aktuellen Bedarf des Beklagten abklären müssen und sich nicht auf den rund drei Jahre zuvor ergangenen Obergerichtsentscheid abstützen dürfen.