2.6. Es bleibt damit die Frage, ob es sich um einen klaren Sachverhalt handelte, bei welchem sich die Durchführung einer Verhandlung erübrigte. Dies ist hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beklagten offensichtlich nicht der Fall. Bezüglich des Einkommens des Beklagten stützt sich die Vorinstanz einzig auf die "unbestritten gebliebene Aussage" der Klägerin (Erw. 4.4.2. des angefochtenen Entscheids); indes hat die Klägerin dazu keine Belege eingereicht. Der Beklagte hat nunmehr im Berufungsverfahren denn auch ein wesentlich tieferes Einkommen geltend gemacht (Berufung S. 15).