223 Abs. 1 ZPO an, noch orientierte er über eine mögliche mündliche Verhandlung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten klar war, dass er Anspruch auf eine Verhandlung gehabt hätte und innert welcher Frist er auf diese Verfügung hätte reagieren müssen, um eine solche zu verlangen. Auch dürfte ihm als Laien nicht ohne Weiteres verständlich gewesen sein, inwiefern eine Eingabe von ihm noch berücksichtigt werden würde, nachdem der Gerichtspräsident den Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt hatte. Das Stillschweigen des -8-