2.5. Vorliegend erstattete der Beklagte keine Gesuchsantwort und liess sich nicht vernehmen. Mit der Verfügung vom 7. Juli 2022, Ziff. 2., erklärte der Gerichtspräsident: "Der Rechtsschriftenwechsel ist abgeschlossen. Ohne weitere Eingaben erfolgt die Entscheidfällung". Damit wies er den Beklagten implizit zwar auf die Möglichkeit weiterer Eingaben hin. Er setzte jedoch weder eine Nachfrist nach Art. 223 Abs. 1 ZPO an, noch orientierte er über eine mögliche mündliche Verhandlung.