Der Umstand allein, dass es um vermögensrechtliche Angelegenheiten der Ehegatten geht, rechtfertigt mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime noch keinen Verzicht (SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 5 zu Art. 273 ZPO). Wird eine Partei vor der Verhandlung zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch um Eheschutzmassnahmen aufgefordert und kommt sie dieser Aufforderung nicht oder nicht innert Frist nach, so kann hierauf nicht mit der Begründung, die Vorbringen der Gegenpartei seien unbestritten geblieben, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (SUTTER- SOMM / HOSTETTLER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, a.a.O., N. 12a