2.4. Eine Verhandlung darf nach Art. 6 Abs. 1 EMRK ohne Zustimmung der Beteiligten grundsätzlich nicht verweigert werden. Allenfalls kann ein stillschweigender Verzicht angenommen werden, wenn die Parteien dem Vorschlag des Gerichts nicht opponieren (VETTERLI / MAIER, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 273 ZPO). Der Umstand allein, dass es um vermögensrechtliche Angelegenheiten der Ehegatten geht, rechtfertigt mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime noch keinen Verzicht (SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 5 zu Art.