2.3. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, der Beklagte habe trotz Aufforderung keine Stellungnahme zum Abänderungsgesuch eingereicht und sich auch auf die Mitteilung, es erfolge ohne weitere Eingabe die Entscheidfällung, nicht vernehmen lassen. Ihm sei damit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zweimal die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den Anträgen und Ausführungen der Klägerin sowie dem geplanten Vorgehen -7-