2.2. Das Gericht führt in eherechtlichen Summarverfahren - wozu nach Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO auch das Präliminarverfahren gehört - eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO).