4.2.1), ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). 2. 2.1. Mit der Berufung verlangt der Beklagte im Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Er begründet dies insbesondere damit, die Vorinstanz hätte nicht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden dürfen (Berufung Ziff. II./2.).