3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'634.90 (inklusive MWSt) zu bezahlen.' 3. Dem Beklagten und Berufungskläger sei für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.