4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'500.00 sowie der Begründung des Entscheids von Fr. 835.00, insgesamt Fr. 3'335.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. -5- 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.90 (Grundentschädigung Fr. 4'500.00, 25% Abzug für fehlende Verhandlung, inkl. Fr. 259.90 MWSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 22. November 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Berufung mit den Anträgen: