2.5. Am 7. Juli 2022 verfügte der Gerichtspräsident: "1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. 2. Der Rechtsschriftenwechsel ist abgeschlossen. Ohne weitere Eingaben erfolgt die Entscheidfällung." Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Juli 2022 zugestellt. Er liess sich nicht mehr vernehmen. 2.6. Mit Entscheid vom 25. August 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: