2.2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies der Gerichtspräsident das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch. Die Verfügung wurde an den (vermeintlichen und im vorliegenden Berufungsverfahren wieder aktuellen) Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Suter, zugestellt. -4- 2.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt Suter mit, dass er den Beklagten in diesem Verfahren nicht vertrete und retournierte die zugestellte Verfügung. 2.4. Am 20. Juni 2022 wurde die Verfügung vom 23. Mai 2022 dem Beklagten polizeilich zugestellt.